Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) gemäss Bundesgericht nach der «konkreten Methode» erfolgt. Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen.