Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte delinquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während laufendem Strafverfahren. Der (aktuellste) Strafregisterauszug des Beschuldigten ist ganze sechs Seiten lang. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten eine Vollstreckungsprognose klar negativ ausfällt (abgewiesenes Asylgesuch, kein Aufenthaltstitel, kein Einkommen/Vermögen). Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten.