139 Ziff. 2 StGB). Für den Grundtatbestand des Diebstahls ist eine Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Hausfriedensbruch wird sodann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für sämtliche Verbrechen und Vergehen einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Zwar wären für diese Delikte theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: