15. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht. Die übrigen Schuldsprüche wegen Diebstahls (mehrfach, teilweise geringfügig), Hausfriedensbruchs (mehrfach), Führens eines Fahrrades in angetrunkenem Zustand und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach) sowie Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind rechtskräftig, nicht aber deren Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen reicht für den gewerbsmässigen Diebstahl von Geldstrafe ab 90 Tagessätzen bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff.