20 nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Im Entscheid BGE 145 IV 377 vom 21. August 2019 hat das Bundesgericht dies im Wesentlichen bestätigt und erwogen, im Bereich der Strafzumessung sei eine Straftat des gewerbsmässigen Betrugs als Ganzes zu betrachten. Bei den übrigen (rechtskräftigen) Delikten ist hingegen für jeden Vorfall je einzeln eine Strafe zu bestimmen.