Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht jedoch nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Legt ein Täter subjektiv eine Erwerbsabsicht bzw. eine hohe Wiederholungsbereitschaft an den Tag und begeht er objektiv «eine Vielheit» gleicher Taten, führt dies bei gewissen Delikten zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 32 zu Art.