18 einschlägigen Vorstrafen bzw. früheren Diebstähle (vgl. Ziff. 12. hiervor) ohne Weiteres anzunehmen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Gewerbsmässigkeit damit zu bejahen. Der Beschuldigte ist damit des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung