Die Rechtsprechung verlangt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – hierfür kein besonderes «System» bzw. keine spezielle «Methodik». Erforderlich ist schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten, welche beim Beschuldigten mit Blick auf die hier zu beurteilenden Diebstähle und die