Der Beschuldigte beging während dieser Zeit in mehr oder weniger regelmässigen Abständen eine Vielzahl von Diebstählen (einmal sogar zwei Diebstähle innert gut zwei Stunden; Ziff. 2.3 der Anklageschrift) auf grundsätzlich dieselbe Art und Weise. Ob die Vorgehensweise des Beschuldigten hierbei raffiniert oder plump war, spielt für die Annahme der Gewerbsmässigkeit keine Rolle. Die Rechtsprechung verlangt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – hierfür kein besonderes «System» bzw. keine spezielle «Methodik».