590, Z. 21 ff.), so stellte die deliktische Tätigkeit in diesem Zeitraum doch eine bzw. die signifikante (Neben-)Erwerbsquelle dar. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, dass der Beschuldigte auch Waren zum Eigenkonsum entwendet hat, zumal Gewerbsmässigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter die Waren behält, um sie zu benutzen oder zu verbrauchen und sich laufende Aufwendungen zu ersparen (vgl. Ziff. 12. hiervor).