12. hiervor). Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich vorliegend – wie bereits erwähnt – auf CHF 2'150.80, monatlich ausmachend CHF 1'075.40. Über andere regelmässige Einkommensquellen oder Sozialhilfe verfügte der Beschuldigte zu dieser Zeit nicht. Auch wenn er gelegentlich von Dritten Zuwendungen und Naturalleistungen sowie Unterstützungsleistungen des Rückkehrzentrums erhielt (vgl. etwa pag. 312, Z. 46 ff.; pag. 590, Z. 21 ff.), so stellte die deliktische Tätigkeit in diesem Zeitraum doch eine bzw. die signifikante (Neben-)Erwerbsquelle dar.