Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte mit den Diebstählen keinen namhaften Betrag an seine Lebenshaltungskosten habe erzielen können, geht fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass eine entsprechende Absicht genügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind vergleichsweise tiefe Beträge sodann ebenfalls zu berücksichtigen, dies jeweils im Vergleich zu einem allenfalls übrigen (legalen) Einkommen. So liess das Bundesgericht etwa einen Betrag von monatlich CHF 500.00 bei einem sonstigen Einkommen von CHF 3'500.00 genügen (vgl. Ziff. 12. hiervor).