17 Tatbegehung auszugehen. So insbesondere auch hinsichtlich des Vorfalls mit dem Staubsager, wo der Beschuldigte hinter den Kassenbereich gelangte und sich damit die konkrete Möglichkeit der Wegschaffung verschaffte. Der Grundtatbestand des Diebstahls ist in Bezug auf die zu beurteilenden Vorfälle sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 2'150.80. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte mit den Diebstählen keinen namhaften Betrag an seine Lebenshaltungskosten habe erzielen können, geht fehl.