Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist weiter nicht erforderlich, dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen – es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, genügend ist bereits ein «Nebenerwerb». Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen.