Nicht ausreichend waren indes Bruttoeinnahmen von CHF 250.00 pro Monat (BGE 116 IV 319). Gewerbsmässigkeit setzt nicht die (gewinnbringende) Veräusserung des Deliktsguts voraus, sondern ist auch dann gegeben, wenn der Täter dieses behält, um es zu benutzen oder zu verbrauchen und sich laufende Aufwendungen zu ersparen (Urteile des BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.4 und 6B_299/2014 vom 19. August 2014 E. 4.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist weiter nicht erforderlich, dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen – es genügt die entsprechende Absicht.