Eine Absicht, ein Erwerbseinkommen zu generieren, kann ferner nur dann angenommen werden, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess einen monatlichen Betrag von CHF 1'000.00 für einen Automechaniker (BGE 119 IV 129) bzw. einen solchen von monatlich CHF 500.00 bei einem sonstigen Einkommen von CHF 3'500.00 genügen (BGE 123 IV 113). Nicht ausreichend waren indes Bruttoeinnahmen von CHF 250.00 pro Monat (BGE 116 IV 319).