schaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 139 StGB). Eine «Vielzahl von Delikten» liegt auch dann vor, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 108 zu Art. 139 StGB m.w.H.). Eine Absicht, ein Erwerbseinkommen zu generieren, kann ferner nur dann angenommen werden, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken.