handelt ein Täter gewerbsmässig, «wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt» (zuletzt etwa Urteile des BGer 6B_1104/2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 123 IV 113 E. 2c und 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E.1.2.). Erforderlich ist demnach ein mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereit-