139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung im Zeitpunkt der Tat. Damit ist auch hier «dolus directus ersten Grades» gemeint, also der unbedingte Wille des Täters, Eventualabsicht reicht mithin nicht aus (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 67 ff. zu Art. 139 StGB). Mit – im Vergleich zum Grundtatbestand – höherer Strafe ist nach Ziff. 2. desselben Artikels bedroht, wer «gewerbsmässig stiehlt». Nach der bundesgerichtlichen Formel