Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich «nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens» (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1 u.a. mit Verweis auf BGE 132 IV 108 ff. E. 2.1). Dies dürfte mit Ergreifen der Sache, welches die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft, gegeben sein. Trifft dies zu, so hat der Täter die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufgehoben bzw. alleinige Einwirkungsmöglichkeit erhalten (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., N 64 zu Art. 139 StGB).