Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zerfällt der Gewahrsam in zwei Aspekte und meint die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen, also dem Willen, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben. Gewahrsam besteht jedenfalls dort, wo die Herrschaftsmacht über die Sache als selbstverständlich erscheint und nicht gerechtfertigt werden muss, wo der unmittelbaren Einwirkung auf die Sache kein Hindernis mehr entgegensteht. Massgeblich ist in erster Linie die räumliche und zeitliche Beziehung zur Sache.