bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus und die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei mit CHF 2'000.00 ebenfalls gegeben. Es spiele keine Rolle, dass einzelne Waren einen Wert von unter CHF 300.00 gehabt hätten und diese nicht gewinnbringend hätten verkauft werden können. Auch wer Esswaren stehle, könne dies gewerbsmässig tun (pag. 871 f.).