Wenn man die aufgrund der Diebstähle erhaltenen Beiträge in Relation zu den Einkünften des Beschuldigten setze, sei ersichtlich, dass dieser sein Einkommen um wöchentlich die Hälfte aufgebessert habe. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner Lebensumstände geradezu auf das weitere Delinquieren angewiesen gewesen. Gewerbsmässigkeit setze sodann keine Raffinesse voraus. Die Anzahl der vorliegenden Diebstähle reiche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus und die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei mit CHF 2'000.00 ebenfalls gegeben.