Die Diebstähle seien plump und unüberlegt gewesen. Es sei sodann willkürlich, genau für diese ausgewählte Zeitperiode Gewerbsmässigkeit anzunehmen (pag. 868 f.). Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschuldigte die Frage nach der Gewerbsmässigkeit gleich selber beantwortet habe, indem er zu Protokoll gegeben habe, dass er Geld für Übernachtungen und Essen gebraucht habe. Wenn man die aufgrund der Diebstähle erhaltenen Beiträge in Relation zu den Einkünften des Beschuldigten setze, sei ersichtlich, dass dieser sein Einkommen um wöchentlich die Hälfte aufgebessert habe.