11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte nicht von der gesamten Deliktssumme profitiert habe. Der Staubsauger sei nach dem Kassenbereich stehen gelassen worden und es sei von einem versuchten Diebstahl auszugehen. Die Anzahl der zu beurteilenden Diebstähle sei nicht besonders hoch und diese seien eng aufeinanderfolgend. Sie seien sodann nicht besonders einfallsreich gewesen. Es könne nicht von einem eigentlichen System oder einer gewissen Methode ausgegangen werden. Die Diebstähle seien plump und unüberlegt gewesen.