Im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ist demnach – über den unbestrittenen Sachverhalt hinaus – davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Einnahmen aus den Diebstählen direkt oder indirekt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benutzte. Er erzielte in der besagten Zeit kein Einkommen und lebte nach eigenen Angaben im Wesentlichen von der Unterstützung von Freunden bzw. den Unterstützungsleistungen des Rückkehrzentrums von wöchentlich CHF 50.00 bzw. monatlich CHF 200.00. III. Rechtliche Würdigung