Einen Teil des Diebesguts hat der Beschuldigte somit selber verbraucht (so etwa Alkohol bzw. Spirituosen und Tabak) und einen anderen Teil an Drittpersonen weitergegeben (so etwa Motorenöl, Küchenmaschine). Andere – hier nicht mehr relevante – Gegenstände wurden von ihm auch explizit verkauft (vgl. etwa pag. 49, Z. 35 f.). Im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ist demnach – über den unbestrittenen Sachverhalt hinaus – davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Einnahmen aus den Diebstählen direkt oder indirekt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benutzte.