14 er sodann, dass er die Diebstähle begangen habe, weil er kein Geld gehabt und etwas habe essen müssen (pag. 864, Z. 37 ff.). Die Küchenmaschine habe er dem Mann gegeben, bei dem er übernachtet habe. Er habe keinen Wohnort gehabt und habe dort schlafen können, wofür er ihm etwas gegeben habe (pag. 865, Z. 37 ff.). Einen Teil des Diebesguts hat der Beschuldigte somit selber verbraucht (so etwa Alkohol bzw. Spirituosen und Tabak) und einen anderen Teil an Drittpersonen weitergegeben (so etwa Motorenöl, Küchenmaschine).