Z. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was er mit der Damenhandtasche habe machen wollen, er habe keine Kleider gestohlen (pag. 865, Z. 29 ff.). Der Beschuldigte beging damit in rund zwei Monaten fünf Diebstähle von Waren im Wert von insgesamt CHF 2'150.80. Er erhielt während dieser Zeit von Dritten gelegentlich Zuwendungen und Naturalleistungen (vgl. etwa pag. 312, Z. 46 ff.) und – zumindest im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – Unterstützungsleistungen des Rückkehrzentrums in Höhe von monatlich CHF 200.00 (pag. 590, Z. 21 ff.). Über andere regelmässige Einkünfte verfügte er nicht.