160, Z. 23). Später erklärte er, ein anderer habe dies gemacht, damit er (der Beschuldigte) bei ihm übernachten könne (pag. 320, Z. 446 ff.). Er habe ihn begleitet, damit er bei ihm übernachten könne (pag. 320, Z. 466). Ad Ziff. 2.6 der Anklage: Der Beschuldigte entwendete am 11. Januar 2019 im O.________ in D.________ eine Tasche im Wert von CHF 169.00 und übergab diese einer Frau. Am Tag des angeklagten Vorfalls gab der Beschuldigte diesbezüglich zu Protokoll, es sei ihm langweilig gewesen und er sei ein Idiot (pag. 131.1, Z. 58). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die Frau habe ihn gebeten dies zu machen. Er sei betrunken gewesen (pag. 592,