Dieser habe ihm Alkohol gebracht und er habe ihm diese Maschine gegeben. Er habe keinen Wohnort gehabt, habe bei ihm schlafen und ihm deshalb etwas geben müssen (pag. 865, Z. 33 ff.). Ad Ziff. 2.3 der Anklage: Der Beschuldigte entwendete am 7. Dezember 2018 im L.________ D.________ zunächst diverse Flaschen Alkoholika und Spirituosen. Er ging daraufhin erneut in die Filiale, legte einen Staubsager in den Einkaufswagen und gelangte hinter den Kassenbereich. Beim Verlassen des Ladens wurde er vom Personal gestört. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 938.55. Zum Staubsauger gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, weshalb er diesen genommen habe (pag. 68, Z. 20; pag. 319 Z. 424).