10. Beweiswürdigung der Kammer Gemäss unangefochten gebliebenem Beweisergebnis der Vorinstanz hat der Beschuldigte im Rahmen von fünf Vorfällen ihm fremde Gegenstände behändigt, diese in mitgeführten Taschen bzw. im Einkaufswagen verstaut und ohne zu bezahlen aus dem Geschäft entfernt respektive hinter den Kassenbereich transportiert. Ad Ziff. 2.1 der Anklage: Der Beschuldigte entwendete am 10. November 2018 in D.________ an der L.________ Tankstelle Motorenöl sowie eine Flasche Wein (Letzteres war vor der Vorinstanz noch bestritten) im Wert von insgesamt CHF 371.40.