2.5 des erstinstanzlichen Dispositivs). Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung betreffend die Frage einer allfälligen Qualifizierung der Taten (Gewerbsmässigkeit) bleibt somit nachfolgend in sachverhaltsmässiger Hinsicht einzig näher zu beleuchten, aus welchen «Gründen» der Beschuldigte die an und für sich unbestrittenen Diebstähle begangen hat.