9. Unbestrittene/bestrittene Sachverhalte Die angeklagten Diebstähle sind unbestritten (vgl. Ziff. 4.1 und 8. hiervor). Unbestritten ist demnach, dass der Beschuldigte am 10. November 2018 in D.________ an der L.________ Tankstelle Motorenöl und Wein entwendet hat (Ziff. 2.1 der Anklageschrift/Ziff. 2.1 des erstinstanzlichen Dispositivs). Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte am 7. Dezember 2018 in I.________ die L.________-Filiale an der S.________(Strasse) .________ betreten hat, eine