Sachverhalts wurde indes vorgebracht, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge Geld für Übernachtungen und Essen gebraucht habe. Er habe sein Einkommen wöchentlich um die Hälfte verbessert (z.B. mit dem Verkauf eines Föhns für CHF 20.00). Der Beschuldigte habe vorliegend gestohlen, weil das Geld nicht ausgereicht habe (pag. 871).