Er habe jedoch nicht von der gesamten Deliktssumme profitiert und der Staubsauger sei nach dem Kassenbereich stehen gelassen worden. Im Übrigen richteten sich die Ausführungen der Verteidigung auf die rechtliche Qualifikation der Diebstähle sowie die Strafzumessung inkl. Landesverweisung (pag. 868 ff.). Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurden im Wesentlichen rechtliche Ausführungen gemacht. Hinsichtlich des der Gewerbsmässigkeit zugrundliegenden Sachverhalts wurde indes vorgebracht, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge Geld für Übernachtungen und Essen gebraucht habe.