8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Von Seiten der Verteidigung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass die fraglichen Diebstähle beweismässig erstellt und zugegeben worden seien. Der Beschuldigte habe innert zwei Monaten fünf Diebstähle begangen (Motorenöl und Wein, «KitchenAid»-Küchenmaschine, Alkohol und Spirituosen, Staubsager und Damenhandtasche «Guess»). Er habe jedoch nicht von der gesamten Deliktssumme profitiert und der Staubsauger sei nach dem Kassenbereich stehen gelassen worden.