Er erzielte somit mit den vorgenannten Delikten mehr oder weniger regelmässige Einnahmen, welche ihm zur (mind. teilweisen) Bestreitung seines Lebensunterhalts dienten. Der Beschuldigte erzielte in der besagten Zeit kein Einkommen und lebte nach eigenen Angaben von der Unterstützung von Freunden. Dabei ergibt sich aus der Art und Weise der Ausführung, der Häufigkeit der Delikte sowie den angestrebten und erzielten Einkünften, dass er die Delikte nach der Art eines (Neben-)Berufes begangen hat.