Der Beschuldigte, der als abgewiesener Asylbewerber mit seit Jahren bestehendem Wegweisungsbescheid gemäss eigenen Angaben von der Unterstützung durch Freunde lebt, verbrauchte resp. verwendete die entwendeten Waren teilweise selber. Erwiesen (und vom Beschuldigten mind. dem Grundsatz nach auch bestätigt) ist, dass er mind. einen Teil davon an Dritte übergab, ev. verkaufte resp. die Diebstähle im Auftrag beging und dafür entweder mit Naturalien (z.B. mit Übernachtungsmöglichkeit) oder teilweise auch mit Geld resp. sonstigen Zuwendungen entschädigt wurde.