III.1., 3.-5. sowie der gesamte Zivilpunkt gemäss Ziff. V.1.-4.des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. Über den Kosten- und Entschädigungspunkt (hinsichtlich der Freisprüche sowie der [angefochtenen] Schuldsprüche) wird neu befunden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen bzw. neu zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung