5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten (Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteils sowie Strafzumessung [gesamthaft] und Landesverweisung [inkl. SIS-Ausschrei- bung]). Es kann mithin festgestellt werden, dass die Einstellung gemäss Ziff. I. (inkl. Kosten- und Entschädigungsfolge), die Freisprüche gemäss den Ziff. II.1.-4., die Schuldsprüche gemäss den Ziff. III.1., 3.-5. sowie der gesamte Zivilpunkt gemäss Ziff.