1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen polizeilichen Haft von 1 Tag; 2. zu einer Busse von CHF 1'200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen); 3. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (mit Ausschreibung im Schengener Informationssystems, Einreise- und Aufenthaltsverweigerung); 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKS [recte: VKD]) IV. Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).