4.2 Generalstaatsanwaltschaft Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurden anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge gestellt (pag. 892 f.; Hervorhebungen durch die Kammer): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 30. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Verfahrenseinstellung wegen Hausfriedensbruch gemäss Ziff. I.3. AKS, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;