3. zu dem auf die Schuldsprüche entfallenden Anteil der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Weiter sei zu verfügen: 1. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. 7 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 3. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.