Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. März 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Berufungsführer freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1. des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), angeblich begangen am 03.05.2018 in F.________, unbekannter Deliktsbetrag, z.N. der C.________; 2. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 19.09.2019 in H.________, z.N. G.________; 3. des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 24.12.2018 in I.________, im Deliktsbetrag von CHF 599.00, z.N. der C.________;