Den Parteien wurde schliesslich Gelegenheit geboten, sich zur beabsichtigten Entlassung der Zivilklägerinnen 1, 2 und 4 aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu äussern (pag. 694 f.). Gegen die beabsichtigte Entlassung wurden seitens des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände erhoben. Die üb-