Alle übrigen Urteilspunkte seien unangefochten. Gleichzeitig wurde die Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf die noch laufende Festigung der Praxis betreffend Landesverweisung zur Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung verpflichtet (Art. 405 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 337 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Den Parteien wurde schliesslich Gelegenheit geboten, sich zur beabsichtigten Entlassung der Zivilklägerinnen 1, 2 und 4 aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu äussern (pag.