692 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. August 2021 hielt die Verfahrensleitung fest, dass der Verfahrensgegenstand auf die Landesverweisung (mit Ausschreibung im SIS), die rechtliche Qualifikation der Diebstähle gemäss Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils als gewerbsmässig und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.00 beschränkt sei. Alle übrigen Urteilspunkte seien unangefochten.