Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2021 wurde das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2. (Qualifikation der Gewerbsmässigkeit der Diebstähle), der ausgesprochenen Sanktionen (Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse) sowie hinsichtlich der angeordneten Landesverweisung von acht Jahren und der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angefochten (pag. 676 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Juli 2021 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 692 f.).