3. Die Zivilklagen der Zivilkläger 1, 2 und 4 werden in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. [Eröffnungsformel]